Statuten des Verein »Symphonieorchester Vorarlberg«

(Neu ab März 2019)

§ 1 | Name, Sitz, Tätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen »Symphonieorchester  Vorarlberg«.
  2. Er hat seinen Sitz in Bregenz und seine Tätigkeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Landes Vorarlberg.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 | Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der österreichischen Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Musik und zwar im Sinne einer Förderung des Gemeinwohls.

Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 BAO).

§ 3 | Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel verwirklicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Aufführungen von Orchesterwerken und Musiktheaterproduktionen in qualifizierter Weise, vorwiegend unter Heranziehung von in Vorarlberg tätigen Musikern
    2. Anwerbung und vertragliche Verpflichtung von Musikern,
    3. Proben und Konzerte,
    4. Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen,
    5. Publikationen und Tonträger sowie
    6. die Einrichtung und Führung eines Notenarchivs.
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beiträge der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder,
    2. Beiträge von Mäzenen und/oder andere unterstützende (juristische) Personen, Vereine und Stiftungen
    3. Spenden und Schenkungen,
    4. Sponsoren,
    5. Subventionen des Landes Vorarlberg und anderer Subventionsgeber,
    6. Erträgnisse aus Veranstaltungen,
    7. Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen.
  1. Die Mittel  des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung  oder Aufhebung  des  Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 | Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder den Mitgliedsbeitrag entrichten,
  2. unterstützende Mitglieder und Mäzen,  das  sind solche, welche die Vereinstätigkeit insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, sowie
  3. Ehrenmitglieder, das sind solche, die wegen besonderer Verdienste um den Verein als solche ernannt wurden.
  4. Ein Ehrenmitglied kann auch ordentliches Mitglied des Vereines sein. Für Ehrenmitglieder entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 | Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können physische und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern und Mäzen sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 | Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin        wirksam.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

§ 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, unter ausdrücklicher Anerkennung der hierfür maßgeblichen Geschäftsordnung die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.

Das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Insbesondere sind sie auch zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 8 | Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 | Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine  außerordentliche  Hauptversammlung  hat  auf  Beschluss  des  Vorstandes oder  der  ordentlichen  Hauptversammlung,  auf  schriftlichen  begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innert 6 Wochen stattzufinden.
  3. Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Anträge zur Hauptversammlung und die Kandidaten für den Vorstand bei Neuwahlen sind mindestens  8 Tage  vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine vorliegende Tagesordnung kann durch Beschluss der Hauptversammlung jeweils verändert oder erweitert werden. Beschlusssachen, die einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung bedürfen, dürfen jedoch nicht kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  6. Die Wahlen und Beschlussfassungen der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident.

§ 10 | Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme  und  Genehmigung  des  Rechenschaftsberichtes  und  des Rechnungsabschlusses
  2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
  5. Beschlussfassung  über Satzungsänderungen  und  die Auflösung des Vereins
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Fragen
  8. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein

§ 11 | Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu6 Personen, nämlich dem Präsident, den beiden Vizepräsidenten und zwei Orchestervertretern. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. In der konstituierenden Vorstandssitzung werden der Präsident, der erste und der zweite Vizepräsident vom Vorstand gewählt. Präsident und Vizepräsident können nur die aus den Reihen des Vereins gewählten Mitglieder werden, nicht die Orchestervertreter.
  2. Der Vorstand kann – neben den in § 11 (1) gennannten Personen – ein weiteres Mitglied für jeweils ein Jahr in den Vorstand kooptieren, insbesondere aus den Reihen der unterstützenden Mitglieder und Mäzen. Eine Wiederkooptierung und damit auch die (mehrfache) Verlängerung des kooptierten Vorstandsmitgliedes ist auf jeweils ein weiteres Jahr möglich. Das kooptierte Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen, außer in Fällen der Befangenheit, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Präsidenten kommt hierbei das Dirimierungsrecht zu.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären oder von der Hauptversammlung enthoben werden.
  8. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, soweit die Agenden nicht an die Geschäftsführung (§ 14) delegiert sind. Ihm kommen  alle  Aufgaben  zu,  die  nicht  durch  die  Statuten  einem  anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 12 | Aufgaben des Vorstands

Zu den wesentlichen Aufgaben des Vorstandes gehören weiters insbesondere:

  1. Bestellung der Geschäftsführung
  2. Bestellung des Chefdirigenten
  3. Vorbereitung der Hauptversammlung
  4. Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag sowie Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  6. Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
  7. Erlassung einer Geschäftsordnung
  8. Öffentlichkeitsarbeit

§ 13 | Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

  1. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Jahreshauptversammlung und den Vorstand ein und führt dort den Vorsitz. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung und des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen. Diese sind unverzüglich dem zuständigen Vereinsorgan zur Kenntnis zu bringen.
  2. Wichtige schriftliche Ausfertigungen und insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom zuständigen Mitglied der Geschäftsführung, in der Regel vom kaufmännischen Leiter, gemeinsam zu unterfertigen.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  4. Hierzu gehören insbesondere die Agenda des kaufmännischen Leiters § 14 Abs. 4.
  5. Die Protokolle über Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 | Geschäftsführung

  1. Zur Geschäftsführung werden auf die Dauer von jeweils maximal fünf Jahren ein kaufmännischer sowie ein künstlerischer Leiter bestellt, wobei beide Funktionen in Personalunion ausgeübt werden können.
  2. Generell obliegen dem künstlerischen und kaufmännischen Leiter
    1. die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes
    2. die Vertretung des Vereins nach außen,  soweit diese vom Präsidenten übertragen wird
    3. die  Verantwortung für eine sorgfältige, gewissenhafte und sparsame Gebarung des Vereins
    4. Aufstellung des Budgetvoranschlages und Jahresabschlusses und Vorlage zur Genehmigung an den Vorstand
  3. Der künstlerische Leiter ist für die Erstellung und Durchführung des Programms sowie für die organisatorische Leitung des Orchesters verantwortlich.
  4. Dem kaufmännischen Leiter obliegen die Verwaltung der Finanzen, das gesamte Vertragswesen und die Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten.
  5. Der künstlerische und der kaufmännische Leiter sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit vollzieht sich nach der Geschäftsordnung.

§ 15 | Geschäftsordnung

Die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. die  Einberufungen  der  Sitzungen,  die  Abstimmungen  oder  die  Geschäftsbehandlung
  2. die organisatorische Leitung des Orchesters (Geschäftsführung)
  3. die Anwerbung und vertragliche Verpflichtung der Dirigenten, der Solisten und der Orchestermusiker
  4. die Probenarbeit und die Aufführungen
  5. die Aufwandsentschädigungen und Gagen
  6. die Mitsprache der Musiker
  7. die Haftung bei Schadensfällen sowie
  8. die Durchführung von Orchestervertreterwahlen

§ 16 | Die Rechnungsprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäfts- und Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 17 | Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen zusätzlich mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann von den Streitteilen an die Hauptversammlung berufen werden. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 18 | Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert übereinstimmende Beschlüsse des Vorstandes und einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen soll womöglich dem Land Vorarlberg bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck (ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 EStG 1988) übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhändig.

Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde sowie dem Finanzamt Wien 1/23 schriftlich anzuzeigen.

 

Bregenz, 8. März 2019